Rechtsprechung
RG, 08.10.1935 - VII 41/35 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zur rechtlichen Beurteilung des Aufopferungsanspruchs auf Grund einer Baupolizeiverfügung, die zur Sicherung eines noch nicht offengelegten Fluchtlinienplanes eine Baugenehmigung versagt. 2. Gegen wen richtet sich der Aufopferungsanspruch, wenn diese Versagung zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 34
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
Aufopferungsanspruch bei Impfschäden
Zwar ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts beizupflichten, dass entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR nicht in allen Fällen den Staat die Entschädigungspflicht trifft, sondern dass auch ein anderer, dem die Aufopferung zugute gekommen ist, entschädigungspflichtig sein kann (vgl. die entwicklungsgeschichtliche Übersicht in RGZ 149, 34 [38 ff]; 167, 14 [28]). - BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
(RGZ 149, 34 [38] und die dort zitierten Stellen).Die Möglichkeit, dass sowohl die Gemeinde als auch der Staat haftet, ist nicht auszuschliessen (RGZ 126, 356 [361]), insbesondere kann der Staat nur dann zur Entschädigung nicht herangezogen werden, wenn der Eingriff dem Staatszweck überhaupt nicht oder doch nicht unmittelbar frommt (RGZ 149, 34 [38]).
Daraus, dass dieser Bunker nur einem räumlich umgrenzten Personenkreis zugute kam, könnte eine Haftung der Beklagten als Körperschaft nur entnommen werden, wenn diese im Rahmen ihrer ursprünglichen oder übertragenen Aufgaben für diesen Personenkreis sorgen müsste, wenn es sich also um Eigenzwecke der Gemeinde handeln würde, die im Rahmen selbstverwaltender Tätigkeit zu verwirklichen sind (RGZ 149, 34 [38]).
- BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
Für die Entschädigungsansprüche aus Aufopferung besteht Einigkeit darüber, daß entgegen dem Wortlaut des § 75 EinlALR nicht nur der "Staat" als entschädigungspflichtig in Betracht kommt (RGZ 149, 34 [38] und die dort zitierten Stellen; ebenso S 10 des Urteils des BGH vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 -).Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 82, 77 [81], später allerdings unentschieden in RGZ 149, 34 [39, 40]) und der des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (S 10 des Urteils vom 15. Mai 1955 - V ZR 109/51), wonach "regelmäßig" (so das Reichsgericht) oder "wenn besondere Verhältnisse nicht vorliegen" (so der V. Senat) nur der "engste Kreis", die Gemeinde, und die allumfassende Gemeinschaft, der Staat, nicht aber die dazwischenliegenden Gebilde, wie Provinzen und Kreise, entschädigungspflichtig sind.
- BGH, 09.05.1963 - III ZR 94/61
Rechtsmittel
Daß er jedoch nicht entschädigungspflichtig ist, ergibt sich aus folgendem: Der Ru. "stellt im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungskörpern nur ein rein organisatorisches Zweckgebilde, nicht eine natürlich gewachsene und geordnete Lebensgemeinschaft mit eigenen Zwecken, wie Gemeinde und Staat, dar" (so RGZ 149, 34, 43).Gegenüber diesem Ergebnis kann sich die B. nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 149, 34 ff berufen.
- BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk
Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 ist es, die im Ruhrgebiet - einem Gebiet, in dem sich eine unverhältnismäßig große Bevölkerung, eine gewaltige Industrie mit ihren technischen Anlagen und den damit verbundenen Verwaltungs- und Wirtschaftseinrichtungen sowie ein dichtes und vielfältiges Verkehrsnetz zusammenballen besonders dringlichen und unentbehrlichen überörtlichen Ordnungs- und Lenkungsaufgaben zusammenzufassen (vgl. hierzu RGZ 149, 34 [40-43]). - BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61 Das Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint (RGZ 140, 276, 288; 149, 34, 37; 167, 14, 26), der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden.